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FBerV

Erteilung

einer Fahrberechtigung an

  • Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren

  • nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste 

  • das Technische Hilfswerk

  • sonstige Einheiten des Katastrophenschutzes

 

Referenzen

Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophen-schutzes, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung erteilt werden, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75t nicht übersteigt, berechtigt. 

Die Fahrberechtigung gilt nur für die ehrenamtliche Aufgabenerfüllung der oben genannten Organisationen. 

Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber eine Ausbildung absolviert hat, die Fähigkeiten und Verhaltensweisen zum Führen von Fahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75t oder einer Fahrzeugkombination, deren Gesamtmasse 4,75t nicht übersteigt, zum Gegenstand hat, und seine Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen hat.

 

Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Erteilung einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5t nicht übersteigt.

Die Fahrberechtigung wird durch Aushändigung eines Nachweises erteilt.

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